Vereinssatzung

Satzung des Schützenvereins „Weihertaler Wenzenbach“
gegründet 1957

Fassung vom 19.Januar 1997

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Weihertaler Wenzenbach e.V.“ und hat seinen Sitz in Wenzenbach.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayrischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
Er ist eingetragen im Vereinsregister.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen als Leibesübung fördern und pflegen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Lediglich der in einer Vereinsangelegenheit entstehende unvermeidliche sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. Jeder Beschuss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht, dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

§ 4

Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann werden, wer das 8. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen an den Vorstand.
Über die Aufnahme wird durch den Ausschuss entschieden. Eine Mitteilung über die Ablehnung hat ohne Grundangabe zu erfolgen.
Eine Ablehnung durch den Ausschuss ist nicht anfechtbar.
Das neu aufgenommene Mitglieder kennt durch Unterschrift die bestehende Satzung an; der Eintritt ist damit wirksam.
Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können vom Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.
Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
Der Austritt ist dem 1. oder 2. Schützenmeister schriftlich anzuzeigen.
Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Ebenso bei Verzug der Beitragszahlung – trotz Mahnung – um zwei Monate. Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vergehens kann,wegen eines Verbrechens muss ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss, nachdem der Betroffene gehört worden ist. Eine schriftliche Beschwere gegen den Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung ist zulässig.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet sich, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, den Verein nach besten Kräften zu fördern und Anweisungen zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs,sowie im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz.
Alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben bei den Mitgliederversammlungen das Antrags-, Beratungs-, Stimm- und Wahlrecht. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

§ 7

Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Junioren, Jugendliche und Schüler zahlen einen ermäßigten Beitrag.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, die Versicherung trägt der Verein.
Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Die Umlagen an übergeordnete Verbände und die Versicherungsprämie sind im Vereinsbeitrag enthalten.

§ 8

Aufwendungen

Vorstandschaft und aktive Vereinsmitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Erstattung ihrer eigenen Aufwendungen, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Schießsports oder bei sonstigen Vereinsangelegenheiten entstehen.
Ein Verzicht auf Erstattung der Aufwendung gegen Erhalt einer steuerbegünstigten Aufwandsspende ist möglich.

§ 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) der Vereinsausschuss
d) die Mitgliederversammlung

§ 10

Vorstand und Vorstandschaft

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt.
In den Vorstand sind nur volljährige Mitglieder wählbar.
Die Vorstandschaft (erweiterter Vorstand) besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, sowie dem jeweils 1. Funktionär.
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt Sie bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Der 1. und 2. Schützenmeister sind stets geheim mit Stimmzettel zu wählen. Die übrigen Vorstandsmitglieder können durch Handzeichen gewählt werden, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
In ihren Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzung sind Protokolle zuführen, die vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.Über Ausgaben bis 3.000,– DM im Einzelfall entscheidet die Vorstandschaft; dies gilt nur für das Innenverhältnis.

§ 11

Der Vereinsausschuss

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus der Vorstandschaft, den Vertretern der 1. Funktionäre und vier weiteren Mitgliedern.
Der Ausschuss wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt, eine Wahl ist zulässig.
Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass Ausgaben über 3.000,– DM im Einzelfall der Zustimmung des Vereinsausschuss bedürfen. Der Ausschuss entscheidet über alle nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Auch ohne Ausschusssitzung ist ein Beschluss gültig, wenn sämtliche Ausschussmitglieder mit ihrer Zustimmung unterschriftlich erklären. Die Einberufung des Ausschusses erfolgt nach Bedarf durch den Schützenmeister, sie muss erfolgen, wenn 4 Ausschussmitglieder sie beantragen. Zur Beschlussfähigkeit genügt die Anwesenheit von 6 Ausschussmitgliedern.

§ 12

Die ordentliche Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss wenigstens einmal im Jahr abgehalten werden. Sie wird durch den 1. oder 2. Schützenmeister einberufen. Die Einberufung ist gültig,wenn die Einladung den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor Termin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt gegeben wurde.

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1) Entgegennahme der Berichte und Entlassungserteilung
2) Wahl der Vorstandschaft und des Ausschusses alle 2 Jahre
3) Wahl der Rechnungsprüfer alle 2 Jahre
4) Festlegung des Jahresbeitrages
5) Satzungsänderung,soweit erforderlich
6) Behandlung von Beschwerden
7) Auflösung des Vereines

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig,wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4 –Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Schützenmeister, dem Schriftführer und einem weiteren Ausschussmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 13

Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei dem Vorstand das Verlangen stellt.

§ 14

Betriebsmittel zum Schießsport

Betriebsmittel zum Schießsport werden von Mitgliederbeiträgen, Einnahmen aus Veranstaltungen, Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln, Spenden und sonstigen Zuwendungen geschaffen.

§ 15

Satzungsänderung

Die Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung geändert werden.
Für die Annahme eines Beschlusses über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 16

Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zu deren Beschlussfähigkeit muss der 1.oder der 2. Schützenmeister anwesend sein. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllen der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde Wenzenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, übereignet.
Die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Amtsgericht und dem Finanzamt anzuzeigen.